Da ich in dieser einheit nicht anwesend war und ich ohnehin auch für eine prüfung die grundzüge des urheberrechts erlernen sollte, werde ich hiermit die meines erachtens wichtigsten Grundzüge des urheberrechtes aus der online quelle internet4jurists.at von Franz Schmidbauer exzerptieren und darlegen.
Das schutzobjekt des urheberrechtes ist üblicherweise das werk oder dinge mit werkcharakter, aber auch andere objekte, bei denen ein schutzbedürfnis vorhanden ist. das werk ist der ein zentraler begriff im urheberrecht: es bezeichnet eine persönliche geistige schöpfung in den bereichen der literatur(mit computerprogrammen), tonkunst, bildenden kunst oder filmkunst.
geschützt wird nicht der konsum des werkes sondern verwertungsarten und geistige interessen am werk.
Konkurrenz zwischen körperlichen und geistigen eigentum.
schutzdauer: 70 jahre ab dem tod des urhebers
ohne urheberbezeichnung: 70 jahre nach der erstveröffentlichung
Datenbanken: 15 jahre nach der letzten Änderung
- Literatur: Sprachwerke, Computerprogramme, Bühnenwerke, werke wissenschaftlicher art
- Tonkunst
- Bildende Künste: Lichtbildkunst(Werk- oder Leistungsschutz), Baukunst, angewandte Kunst
- Filmkunst
- Sammelwerke
- Datenbanken
das urheberrecht gewährt dem urheber ausschließlich sein werk zu verwerten:
- bearbeitung (und Übersetzung)
- vervielfältigung
- verarbeitung
- vermieten und verleihen
- sendung
- vortrag, aufführung und vorführung
- öffentliche zurverfügungstellung, öffentliche wiedergabe
freie Nutzungen:
- im interesse der rechtspflege und verwaltung
- vervielfältigung zum eigenen und privaten gebrauch
- berichterstattung über tagesereignisse
- informationsfreiheit
- freiheit des straßenbildes
- katalogfreiheit
- vortragsfreiheit
- zitatfreiheit
man kann aber eine Werknutzungsbewilligung oder das werknutzungsrecht erwerben.
durch das urheberrecht hat man ansprüche auf:
- unterlassungsanspruch
- beseitigungsanspruch
- urteilsveröffentlichung
- angemessenens entgeld
- schadensersatz und herausgabe des gewinns
- rechnungslegung
- prozesskosten
so das wars in aller kürze noch mal zusammengefasst. im großen und ganzen ein sehr wichtiger und interessanter teil unseres rechtes, vor allem da dieser bereich in zukunft immer akuter und wichtiger wird. sehr gut und interessant fand ich auch den artikel über die "Raubkopien" und tauschbörsen, da dieses thema zwar omnipresent ist, aber nie die genaue rechtslage expliziet geklärt wird. als großer fan der privatkopie hat mich dieser artikel doch sehr gestärkt gegenüber der übermacht an drohungen einer rechtsverletztung bei "raubkopien".
die tatsache, dass filesharing nur einen rechtbestand verletzt, wenn man eigene daten auch anderen zum download zur verfügung stellt, war mir zum beispiel noch ganz unbekannt. also, tolles themengebiet.
Verfasst von linsimaxi 



